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Was Sie bei Problemen mit dem Unfallgegner tun können

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Richtiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall ist schnelles und besonnenes Handeln entscheidend. Zuerst sollten Sie die Unfallstelle sichern, indem Sie das Warndreieck etwa 100 Meter vor dem Unfallort aufstellen.

Als nächstes ist es wichtig, Erste Hilfe zu leisten und bei Bedarf einen Krankenwagen zu rufen. Bei Personenschäden oder Konflikten mit dem Unfallgegner sollten Sie die Polizei einschalten. Auch bei Fahrerflucht oder hohen Schäden ist dies unerlässlich.

Für kleinere Schäden und klare Unfallverläufe müssen nicht zwingend Polizeibeamte anwesend sein. Die Schadensregulierung kann häufig direkt über die Versicherungen erfolgen, sofern der Unfall eindeutig ist. Bei Unsicherheiten ist jedoch das Hinzuziehen der Polizei ratsam.

Im nächsten Schritt geht es um Beweissicherung und Schadensregulierung. Wir erklären Ihnen, welche Informationen Sie vom Unfallgegner erhalten sollten, wie Sie vorgehen, wenn dieser den Schaden nicht seiner Versicherung meldet, und wie Sie die Kontaktdaten der gegnerischen Versicherung oder des Unfallgegners ermitteln können.

Wenn der Unfallgegner den Schaden nicht bei seiner Versicherung meldet

Im Falle eines Unfalls sollten Geschädigte stets bestimmte Informationen vom Unfallgegner sammeln. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Unfallgegners (idealerweise durch Abgleich mit dem Ausweis oder Führerschein)
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Name der gegnerischen Versicherung und die Versicherungsnummer
  • Datum, Ort und Uhrzeit des Unfalls
  • Name und Anschrift von Zeugen

Laut § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist jeder Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Woche schriftlich seiner Versicherung zu melden. Wenn die Schuldfrage jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt es sich, auch die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Diese wird dann die Schadensregulierung mit dem Unfallgegner und dessen Versicherung koordinieren.

Kommt es jedoch vor, dass der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung keine Rückmeldung erhält, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Unfallgegner den Schaden nicht selbst gemeldet hat.

Auch wenn dies zunächst verwirrend klingt, ist es kein unlösbares Problem. Der Geschädigte kann den Schaden auch direkt bei der gegnerischen Versicherung melden. In diesem Fall kann er zudem Schadensersatz fordern und eine Reparaturfreigabe einholen – dabei sollte er jedoch auf seinen Rechten bestehen. Der Geschädigte ist also nicht auf die Mitwirkung des Unfallgegners angewiesen.

Wichtig ist jedoch, dass der Geschädigte nicht eigenmächtig mit der Reparatur beginnt, da die gegnerische Versicherung das Recht hat, den Schaden vorab zu begutachten.

Um mögliche Komplikationen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Reparaturkostenübernahme anzufordern und diese sowohl der Versicherung als auch dem Unfallgegner zukommen zu lassen.

Unfallgegner ohne Versicherung: Was tun?

Ein Verkehrsunfall ist bereits ärgerlich genug, doch wenn sich herausstellt, dass der Unfallgegner keine Versicherung hat, machen sich viele Geschädigte Sorgen.

In Deutschland besteht für jedes Fahrzeug eine Versicherungspflicht. Wird einem Fahrzeughalter die Versicherung gekündigt, muss dies auch der Zulassungsstelle mitgeteilt werden. Ab dem Erhalt dieser Mitteilung beginnt eine einmonatige Frist, nach deren Ablauf das Versicherungsverhältnis endgültig endet.

Kommt es zu einem Unfall mit einem unversicherten Fahrzeug, kann sich der Geschädigte an den Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe e.V. wenden. Bevor dies jedoch geschieht, muss der Betroffene mit der ehemaligen Versicherung des Unfallgegners klären, dass dieser die Kündigung tatsächlich erhalten hat.

Zusätzlich muss die einmonatige Frist bereits verstrichen sein. Wenn der Unfall innerhalb dieser Frist stattfindet, übernimmt die Autoversicherung des Unfallgegners die Schadensregulierung.

Es ist wichtig zu beachten, dass gemäß § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) keine Versicherungspflicht für Fahrzeuge besteht, die nicht schneller als sechs km/h fahren können.

Unfallgegner ermitteln: So finden Sie die Versicherung

Wenn Sie nur das Kennzeichen des Unfallgegners haben, aber keine Informationen zur Versicherung, können Sie den Zentralruf der Autoversicherer kontaktieren. Unter der Telefonnummer 0800/2502600 hilft der Verband der Schadensversicherer weiter. Dort können Sie den Schaden melden, und der Verband leitet die Information an die zuständige Versicherung weiter.

Hilfe durch die Verkehrsopferhilfe e.V.

Die Verkehrsopferhilfe e.V. bietet nicht nur den Garantiefonds zur Schadensregulierung an, sondern unterstützt auch in weiteren Fällen. Wenn der Unfallgegner flüchtet, übernimmt die Verkehrsopferhilfe die Schadenregulierung.

Auch im Falle eines Unfalls im Ausland bietet der Verein Unterstützung. Falls es bei der Schadensregulierung zu Problemen kommt, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Ihnen hilft,

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