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Verzögerter Fahrzeugkauf: Rücktritt vom Vertrag aufgrund langer Lieferzeit

Fachbeitrag im Vertrags- und Zivilrecht

Verzögerter Fahrzeugkauf: Rücktritt vom Vertrag aufgrund langer Lieferzeit

Das Amtsgericht Hanau entschied in seinem Urteil vom 31.01.2024 – Az. 39 C 111/23, dass ein Verkäufer trotz der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht berechtigt ist, die Lieferung eines Fahrzeugs über eine angemessene Zeit hinaus zu verzögern.

 

Kernpunkte des Urteils:

  • AGB dürfen die Lieferzeit nicht unbegrenzt verlängern.
  • Das Fahrzeug muss innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden.
  • Eine nicht rechtzeitige Lieferung berechtigt den Käufer zum Rücktritt.
  • Ein generelles Rücktrittsrecht beim Autokauf besteht in der Regel nicht.
  • AGB-Regelungen zur Lieferzeit können unwirksam sein.
  • Gemäß § 271 BGB ist die Lieferung sofort fällig.

Rücktritt vom Autokauf: Jederzeit möglich?

Das ist ein Irrtum!

Prinzipiell gilt: „Pacta sunt servanda“, was bedeutet, dass Verträge eingehalten werden müssen. Das gilt auch für den Autokauf. Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages ist der Käufer oder die Käuferin rechtlich gebunden.

Ein Rücktritt ist nur in speziellen Fällen möglich, wie beispielsweise bei:

  • Kreditverträgen, z.B. Leasingverträgen.
  • Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die über Telefon, E-Mail oder Internet abgeschlossen wurden.

Es gibt jedoch kein allgemeines Rücktrittsrecht, das es einem ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist einfach vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Vorliegen eines Mangels: Wann ein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag möglich ist

Ein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag ist nur dann möglich, wenn ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegt.

Ein Mangel wird gemäß § 434 Abs. 1 und Abs. 2 BGB festgestellt, wenn das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Der Mangel darf zudem nicht als unerheblich oder zumutbar angesehen werden.

Wichtig:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 28.05.2014 – Az. VIII ZR 94/13, wann ein Sachmangel als „unerheblich“ gilt. Ein Sachmangel wird als erheblich eingestuft, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises betragen. Erst ab diesem Punkt ist die sogenannte Bagatellgrenze überschritten.

Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs: Was gilt bei einem Kfz-Kauf?

Ein Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs vorgelegen haben.

Oft versuchen Auto-Verkäufer zu behaupten, dass das Fahrzeug erst nach der Übergabe, etwa bei der Heimfahrt, „kaputt gegangen“ sei. Diese Aussage ist jedoch lediglich eine Schutzbehauptung und irrelevant, da im Falle eines Mangels die sogenannte Beweislastumkehr gilt.

Nach § 477 BGB wird innerhalb eines Jahres (früher 6 Monate) nach Gefahrübergang, also ab der Übergabe des Fahrzeugs, vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.

Wichtig:

Diese Regelung gilt nur im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs, d.h., das Fahrzeug muss von einem Verbraucher (nicht gewerblich) von einem Unternehmer gekauft worden sein.

Laut einem BGH-Urteil vom 14.09.2005 – Az. VIII ZR 363/04 gilt diese Regelung auch bei Karosserieschäden.

Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Fristsetzung zur Nacherfüllung: Was tun bei erheblichem Mangel?

Wird ein erheblicher Mangel am Fahrzeug festgestellt, muss der Käufer diesen unverzüglich, also innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung, dem Verkäufer melden.

Der Käufer muss dem Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 BGB) die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben – dies wird als „Recht zur zweiten Andienung“ bezeichnet.

Dem Käufer steht hierbei ein Wahlrecht zu: Er kann entweder die Mangelbeseitigung oder die Neulieferung eines gleichen Fahrzeugs verlangen.

Erst nach einem erfolglosen zweiten Reparaturversuch oder wenn der Verkäufer eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ernsthaft verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Wichtig:

Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, und der Rücktritt kann sofort erklärt werden!

Dies ist der Fall, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist – gemäß § 440 S. 1 BGB. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vertrauen des Käufers in die sachgerechte Vertragserfüllung des Verkäufers nachhaltig gestört wurde, z.B. wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen hat.

 

Rücktrittserklärung: Was ist zu beachten?

Nachdem der Käufer sich für den Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden hat, muss er diesen dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich erklären.

Es muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrags nicht länger wünscht und die Konsequenzen des Rücktritts herbeiführen möchte – also die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Nach einem wirksamen Rücktritt hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Zusätzlich kann er die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf entstanden sind.

 

Wichtig: Schadensersatzanspruch und Rechtsverfolgungskosten

Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind auch die Kosten, die für die Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten (BGH, NJW 1986, 2243).

Dabei sind die Voraussetzungen für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht übermäßig streng. Entscheidend ist, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 01.09.2005 – 1 W 17/05.

Das bedeutet, wenn der Autohändler oder Verkäufer die Rückerstattung des Kaufpreises verweigert und der Mangel erheblich ist, darf der Käufer einen Rechtsbeistand hinzuziehen, um seine Rechte durchzusetzen.

Rechtslage beim Privatkauf eines Fahrzeugs: Was muss der Käufer beachten?

Wenn ein Käufer ein Fahrzeug von einem privaten Verkäufer erwirbt, kann der Verkäufer die Gewährleistung im Kaufvertrag vollständig ausschließen.

Typische Formulierungen in solchen Verträgen lauten oft:

„Gekauft wird das Fahrzeug so, wie der Käufer es Probe gefahren und besichtigt hat.“

Der Verkäufer kann die Gewährleistung nur dann nicht ausschließen, wenn:

  • er eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat, oder
  • er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Wichtig:

Beim Privatkauf ist der Käufer beweispflichtig. Das bedeutet, er muss nachweisen, dass eine vom Verkäufer übernommene Garantie oder ein arglistig verschwiegender Mangel vorliegt.

Ein Verkäufer ist verpflichtet, alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Mängel offen zu legen.

Auch bei Formulierungen wie „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Verkäufer über einen Unfallwagen wusste und dies nicht mitteilte. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom 12.03.2008 (VIII ZR 253/05).

Falsche Angaben zum Kilometerstand, Baujahr oder Erstzulassungsdatum berechtigen ebenfalls zum Rücktritt, da solche Angaben wesentliche Entscheidungsfaktoren für den Käufer sind.

 

Beispielhafte Entscheidung des AG Hanau: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unbestimmter Lieferfrist

Ein Verbraucher kaufte im Juli 2022 von einem Kfz-Händler einen Neuwagen zum Preis von 20.759,88 €, ohne dass der Händler einen verbindlichen Liefertermin nennen konnte. Die AGB des Händlers besagten, dass alle Bestellungen aufgrund der aktuellen Liefersituation „ohne Liefertermin und unverbindlich“ bestätigt werden.

Der Käufer setzte dem Händler eine Frist zur Lieferung und trat im Juli 2023 vom Kaufvertrag zurück, als dieser den Liefertermin weiterhin nicht konkretisieren konnte. Der Händler verlangte daraufhin „Storno-Gebühren“ in Höhe von 3.113,98 €.

 

Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Kfz-Händler keinen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Stornogebühren hatte. Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da der Händler die Lieferung des Fahrzeugs nicht rechtzeitig erbracht hatte.

Die AGB-Klausel des Händlers, die eine unbestimmte Lieferfrist festlegte, war nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie dem Käufer eine unangemessen lange oder unbestimmte Wartezeit auferlegte. Die Lieferung des Fahrzeugs hätte nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig sein müssen, da die Frist nicht klar definiert war.

Da der Händler das Fahrzeug noch nicht einmal produziert hatte, konnte er auch keinen Schadensersatz verlangen, da dem Käufer keine Abnahmeverweigerung vorgeworfen werden konnte.

Fazit

Die Entscheidung des AG Hanau schützt die Verbraucherrechte und stellt klar, dass Unternehmer Lieferzeiten in ihren AGB nicht willkürlich verlängern dürfen.

Die Lieferzeit muss eindeutig und angemessen festgelegt sein. Verbraucher sollten die AGB des Händlers bei Lieferschwierigkeiten überprüfen lassen und dem Unternehmer nach einer angemessenen Wartezeit eine Frist zur Lieferung setzen.

Ist die Lieferzeit aufgrund einer unklaren oder unzulässigen AGB-Regelung nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt sie den Käufer unangemessen, kann sich der Händler nicht auf diese Regelung berufen. Nach § 271 Abs. 1 BGB hat der Käufer das Recht, die Leistung sofort zu verlangen, und im Zweifelsfall tritt sofortige Fälligkeit ein.

Verstreicht die Frist des Käufers ohne Lieferung, kann er den Kaufvertrag durch schriftliche Erklärung vom Händler rückgängig machen.

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