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Trunkenheitsfahrt E-Scooter Fahrrad

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Alkoholisiert auf E-Scooter und Fahrrad – die moderne Art seinen Führerschein zu verlieren

Sie sind betrunken E-Scooter oder Fahrrad gefahren? Nach der Trunkenheitsfahrt kommt ein Bußgeldbescheid? Und jetzt soll Ihnen noch der Führerschein entzogen werden? Betrunken E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine kluge Idee. Die Gefährdung anderer und sich selbst ist im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand stark erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs drohen mehr Punkte und höhere Bußgelder. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt droht auch ein Strafverfahren, welches mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.

Ich bin auf Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht und gegen die Polizei. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht weiß ich, wie Sie am besten handeln sollen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig handeln und Aussagen vermeiden.

So verhindern Sie empfindliche rechtliche Konsequenzen:

Sie sollten folgendes beachten, damit die Trunkenheitsfahrt sich nicht rächt:

  • Promillegrenzen bei der Trunkenheitsfahrt

    • 0,0 Promille, in der Probezeit und für alle Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind 

    • ab 0,25 Promille Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) als Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    • ab 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit (d.h. in Verbindung mit weiteren Ausfallerscheinungen) bei einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

    • ab 1,1 Promille bei E-Scootern (auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille) absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Straftat

  • Drohende Strafen

    • Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Bußgeldstelle

    • Geld- oder Freiheitsstrafe als Urteil eines Gerichts

      • in erster Instanz das Amtsgericht (AG)

    • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamt in Flensburg: beim Fahren im betrunkenen Zustand 2-3 Punkte

    • Fahrverbot für 1-3 Monate

      • der Führerschein wird dann von der Polizei verwahrt

    • Entziehung der Fahrerlaubnis

      • eine erneute Fahrprüfung muss abgelegt werden

      • dazu kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden

    • Verlängerung der Probezeit

    • Anordnung einer Sperrfrist eine Fahrprüfung (erneut) abzulegen zwischen 6 Monate und 5 Jahre

      • auch wenn Sie noch keine Fahrerlaubnis besitzen

  • Alkoholtest

    • Sie sind nicht verpflichtet vor Ort Alkoholtest durchzuführen, wie etwa durchs Röhrchen pusten oder eine gerade Linie zu laufen

      • Eine Blutentnahme kann gemäß Strafprozessordnung (StPO) durch richterlichen Beschluss ohne ihre Zustimmung angenommen werden

  • Aussageverweigerungsrecht

    • Wichtigste Regel: Schweigen ist Gold

      • Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden

      • Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen sich nicht belasten

      • Alles was sie äußern, wird gegen Sie verwendet

    • Entlastendes kann nach Absprache mit dem Anwalt auch später noch vorgebracht werden

    • Sie müssen nur Ihre Personalien angeben

  • Akteneinsicht

    • Jeder Beschuldigte kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen

      • Diese Akteneinsicht ist aber eingeschränkt

      • Nur ein Anwalt kann vollumfängliche Akteneinsicht beantragen

    • Diese Erkenntnisse erleichtern die Verteidigung

  • Polizeiliche Schreiben

    • Sie müssen auf polizeiliche Schreiben wie etwa eine Anzeige nicht reagieren

    • Sie müssen nicht auf Vorladungen der Polizei erscheinen

    • Sie müssen nur auf Vorladung der Staatsanwaltschaft erscheinen

      • Dabei kann das Schreiben der Polizei auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasst worden sein

  • Fahrverbot umgehen

    • Bei einem Härtefall können die Behörden von einem Fahrverbot absehen

      • Ein Härtefall besteht, wenn sie aus beruflichen oder privaten Gründen auf den Führerschein angewiesen sind

    • Wichtig ist: fristgerechter Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid muss binnen 2 Wochen eingereicht werden

  • Fristen einhalten (Strafbefehl)

    • Sie müssen gegen den Strafbefehl aktiv – anders als beim Strafverfahren – Einspruch einlegen

    • Wichtig ist: fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen

  • MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

    • Nach Verlust der Fahrerlaubnis ist zur Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig

    • Diese prüft die theoretischen und praktischen Fähigkeiten, aber auch die charakterliche Eignung

Wie ich Ihnen helfe

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, stehe ich an Ihrer Seite. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Verkehrsstrafrecht: Von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende des Strafverfahrens.

Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an mich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wenden. Zwar besteht vor dem Amtsgericht bei geringer Strafandrohung kein Anwaltszwang. Allerdings kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen. Nur dann ist eine professionelle Verteidigung möglich.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Führerscheinzulassungsstelle sowie dem Gericht. Hierbei ist es möglich auch schon während des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung zu verhandeln.

Wichtig ist: Beachten Sie die Fristen. Damit ich Sie am besten verteidigen kann!

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

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