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Mehr InformationenIm ersten Schritt steht das Haftungsanerkenntnis der gegnerischen Versicherung im Vordergrund. Es ist wichtig, den Unfall präzise zu schildern, ohne jedoch zu viele Details zu geben, damit die Versicherung keine Haftungseinwände erhebt.
Es wird empfohlen, bereits in diesem frühen Stadium anwaltlichen Rat einzuholen und das Schreiben von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht verfassen zu lassen. Fehlerhafte oder ungenaue Formulierungen könnten die zügige Regulierung des Schadens verzögern und spätere rechtliche Auseinandersetzungen erschweren.
Das Haftungsanerkenntnis ist entscheidend, da es den nächsten Schritt in der Schadensabwicklung bestimmt. Die Unkostenpauschale kann bereits zu diesem Zeitpunkt eingefordert werden, da diese Pauschale keine gesonderte Prüfung erfordert und durch die Zahlung der gegnerischen Versicherung bereits die Anerkennung der Haftung belegt wird.
Beispiel für das Erstaufforderungsschreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten Herrn Max Mustermann in der oben genannten Angelegenheit. Eine entsprechende Vollmacht liegt in Kopie bei.
Der Vorfall, um den es geht, ereignete sich am 14.12.2023 gegen 16:15 Uhr. Ihre Versicherungsnehmerin fuhr mit dem bei Ihnen versicherten Fahrzeug (Kennzeichen: …) unachtsam auf das Fahrzeug unserer Mandantschaft (Kennzeichen: …) auf der Prinzregentenstraße, Höhe Hausnummer 15, und beschädigte dieses.
Das Unfallereignis war für unsere Mandantschaft nicht vermeidbar.
Es wurden keine Fotos vom Mandanten gemacht, und es sind keine Zeugen vorhanden.
Der Vorfall wurde von der Polizeiinspektion München 28, Haidgraben 1 b, 85521 Ottobrunn, aufgenommen.
Wir fordern Sie hiermit auf, das Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach zu erteilen und die Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € auf eines unserer im Briefkopf angegebenen Konten zu überweisen.
Für Ihre Antwort setzen wir eine Frist von 2 Wochen, d.h. bis zum 25.01.2024 [Eingang bei uns].“
Beispiel für die Bezifferung nach Gutachten oder Kostenvoranschlag:
„Anhand des bei uns vorliegenden Sachverständigengutachtens zu den Schäden am Fahrzeug unserer Mandantschaft sowie der entsprechenden Sachverständigenrechnung, beziffern wir den entstandenen Schaden wie folgt:
Gesamtschaden: 4.390,00 €
Aus diesem Gesamtschaden errechnen sich unsere Gebühren wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr (4.390,00 €) Nr. 2300 VV RVG: 434,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
Zwischensumme: 454,20 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%): 86,29 €
Summe: 540,50 €
Die Gesamtforderung beläuft sich somit auf 4.906,70 €, abzüglich der bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 2.000,00 €. Es ergibt sich ein Restbetrag von 2.906,70 €.
Wir setzen Ihnen hierfür eine Frist von 2 Wochen, also bis zum 25.02.2024 [Eingang bei uns].“
Im dritten Schritt erfolgt die Bezifferung des Schadens nach der tatsächlichen Reparatur des Fahrzeugs, wobei ein Wechsel in diese Stufe nur nach erfolgter Reparatur möglich ist. Es sollte geprüft werden, ob der Übergang in die dritte Stufe nach der abgerechneten zweiten Stufe tatsächlich eine Verbesserung für den Geschädigten mit sich bringt. Diese Frage sollte ebenfalls von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beantwortet werden.
Erst nach Abschluss der Reparatur wird der konkrete Nutzungswille des Geschädigten am Fahrzeug sichtbar. Daher gewinnen in dieser Stufe auch Mietwagenkosten (insbesondere für die Dauer der Reparatur) sowie der Nutzungsausfall an Bedeutung.
Beispiel für die Bezifferung nach Reparaturrechnung mit Mietwagenrechnung oder Nutzungsausfall:
„Die Reparaturkosten gemäß der vorliegenden Rechnung betragen brutto: 4.500,00 € Die Mietwagenkosten gemäß der vorliegenden Rechnung betragen brutto: 1.200,00 € Unkostenpauschale: 30,00 €
Gesamtschaden: 5.730,00 €“
Im dritten Schritt erfolgt die Bezifferung des Schadens im Falle eines Totalschadens des Fahrzeugs. Ein Wechsel in diese Stufe ist nur nach der tatsächlichen Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs möglich.
Ob der Übergang zur dritten Stufe nach der zweiten Stufe sinnvoll ist, hängt davon ab, ob er für den Geschädigten eine Verbesserung darstellt. Diese Frage sollte ebenfalls durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht geklärt werden.
Die Abschlepprechnung kann auch ohne eine konkrete Ersatzbeschaffung bereits auf der zweiten Stufe geltend gemacht werden. Der Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn das Interesse an der Fahrzeugnutzung nachgewiesen wird, also eine konkrete Ersatzbeschaffung vorliegt.
Beispiel für die Bezifferung im Totalschadensfall:
„Wiederherstellungsaufwand (Wiederherstellungskosten laut Gutachten abzüglich Restwert laut Gutachten): 1.700,00 € Abschleppkosten gemäß Rechnung (brutto): 560,00 € Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zu je 20 €: 280,00 € Sachverständigenkosten gemäß Rechnung (brutto): 720,00 € Unkostenpauschale: 30,00 €
Gesamtschaden: 3.290,00 €“
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