Kontakt
Ihre Kanzlei Kanzlei Hotes.
Kontakt
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenBeim Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht das Risiko einer arglistigen Täuschung, wenn der Verkäufer absichtlich falsche Angaben macht oder wesentliche Mängel verschweigt. In solchen Fällen hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag anzufechten und eine Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs konkretisiert die Haftung für „bloße Behauptungen“ und verdeutlicht die Untersuchungspflichten von Gebrauchtwagenhändlern.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin, beleuchtet im Herbst 2024 die Hintergründe und betont den Schutz der Verbraucher vor betrügerischen Praktiken beim Gebrauchtwagenkauf. Die Rechtsordnung strebt dabei Gerechtigkeit an, insbesondere wenn Händler mit diversen Tricks versuchen, Käufer ihrer Rechte zu berauben, indem sie das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überstrapazieren.
Trotz dieser Herausforderungen sind Käufer keineswegs wehrlos. Sie können sich auf Gewährleistungsrechte berufen oder auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen eine Rückabwicklung des Kaufs erwirken.
Im Unterschied zu anderen Anfechtungsgründen wird die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) nicht vom Gewährleistungsrecht verdrängt. Der Hintergrund ist, dass derjenige, der arglistig täuscht, als ungeschützt gilt und daher nicht von den Einschränkungen des Gewährleistungsrechts profitieren soll.
Bei einer arglistigen Täuschung hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag anzufechten, was zu einer Rückabwicklung des Vertrags führt. Der Käufer kann den Kaufpreis zurückfordern und muss im Gegenzug die Kaufsache zurückgeben. Diese Möglichkeit geht über die Rechte aus dem Gewährleistungsrecht hinaus.
Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer absichtlich falsche Informationen gegeben oder wesentliche Fakten verschwiegen hat. In der Praxis kann dies jedoch oft schwierig sein. Ein wichtiger Tipp beim Gebrauchtwagenkauf: Die Online-Anzeige sollte abgesichert werden, etwa durch Ausdruck oder Screenshots. Ebenso empfiehlt es sich, nie alleine mit dem Verkäufer zu verhandeln und Zeugen hinzuzuziehen.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unterliegt anderen Verjährungsfristen als Gewährleistungsansprüche. Während Gewährleistungsansprüche in der Regel nach zwei Jahren verjähren (§ 438 BGB), beträgt die Verjährungsfrist für die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung nur ein Jahr. Diese Frist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung. Danach greift das Bereicherungsrecht mit der allgemeinen Regelverjährung.
Verkäufer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Gewährleistungsausschluss sie nicht vor den Konsequenzen einer arglistigen Täuschung schützt. Auch private Verkäufer können haftbar gemacht werden, wenn sie wissentlich falsche Angaben machen oder wesentliche Mängel verschweigen.
Ein entscheidendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. April 2015 (VIII ZR 80/14) befasst sich mit der Haftung für „Aussagen ins Blaue hinein“ sowie den Untersuchungspflichten eines Gebrauchtwagenhändlers. In diesem Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen Gebrauchtwagen und die Frage, ob der Verkäufer arglistig getäuscht hatte, indem er das Fahrzeug nicht ausreichend selbst untersuchte, sondern sich lediglich auf die TÜV-Untersuchung verließ. Zwei zentrale Aspekte des Urteils betreffen die „Aussagen ins Blaue hinein“ und die Untersuchungspflicht des Verkäufers.
Der Begriff „Aussagen ins Blaue hinein“ beschreibt Situationen, in denen eine Partei ohne ausreichende Tatsachengrundlage unbelegte Behauptungen aufstellt. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob der Gebrauchtwagenhändler durch seine Aussagen zum Zustand des Fahrzeugs, insbesondere der stillschweigenden Zusicherung der Verkehrssicherheit aufgrund des erfolgreichen TÜV-Berichts, in dieser Weise gehandelt hatte.
Der BGH stellte klar, dass ein Verkäufer, der über den Zustand eines Gebrauchtwagens keine genaue Kenntnis hat, dennoch für seine Aussagen verantwortlich ist, wenn er keine sorgfältige Untersuchung vornimmt und den Käufer über die tatsächliche Prüfungsweise im Unklaren lässt. In diesem Fall hatte der Händler das Fahrzeug nur oberflächlich geprüft und sich auf den TÜV-Bericht verlassen, ohne die bekannten Mängel zu offenbaren oder darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug selbst nicht gründlich untersucht hatte.
Dieses Verhalten wurde vom Gericht als arglistiges Verschweigen eines Mangels gewertet, wodurch die Möglichkeit einer Arglistanfechtung des Kaufvertrags eröffnet wurde. Auch wenn der Händler möglicherweise keine Kenntnis von den Korrosionsschäden hatte, wurde sein Verhalten als „ins Blaue hinein“ getätigte Aussage gewertet, indem er den Käufer über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs im Unklaren ließ und sich lediglich auf den TÜV-Bericht stützte. Dieses Verhalten wurde als Verletzung der Sorgfaltspflicht des Verkäufers ausgelegt.
Ein zentrales Thema des Urteils betrifft die Untersuchungspflichten, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber dem Käufer hat. Die entscheidende Rechtsfrage war, ob der Händler verpflichtet war, eine umfassende technische Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, bevor er es verkaufte, oder ob eine einfache Sichtprüfung ausreichend war.
Der BGH stellte klar, dass Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine vollständige Untersuchung durchzuführen. Jedoch besteht eine besondere Untersuchungspflicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Mängel gibt, die dem Verkäufer bekannt sein müssen oder die bei einer einfachen Sichtprüfung erkennbar sind. In diesem Fall hatte der Verkäufer bewusst auf eine gründliche Prüfung verzichtet und lediglich eine oberflächliche Sichtprüfung vorgenommen, bei der die fortgeschrittene Korrosion des Fahrzeugs hätte erkannt werden müssen. Diese Nachlässigkeit führte zu einer arglistigen Täuschung, da der Verkäufer der Klägerin nicht mitgeteilt hatte, dass er keine detaillierte Untersuchung vorgenommen hatte und sich stattdessen nur auf den TÜV-Bericht stützte.
Das Gericht entschied, dass der Verkäufer auch dann gegen seine Untersuchungspflichten verstößt, wenn er sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Dritten (hier des TÜV) bedient und dieser Dritte unzureichend handelt. In diesem Fall wird das Fehlverhalten des Dritten dem Verkäufer zugerechnet, sodass die Haftung des Verkäufers weiterhin besteht.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen